Die Ökosoziale Steuerreform sieht die Möglichkeit der pauschalen Berücksichtigung von Ausgaben für
vor.
Der Sonderausgabenabzug steht nur dann zu, wenn die getätigten Ausgaben bei einer thermisch-energetischen Sanierung € 4.000,-- bzw bei einem Heizungsaustausch € 2.000,-- übersteigen.
Bei der Berechnung der Betragsgrenze sind sämtliche, die konkrete Maßnahme betreffenden Förderungen in Abzug zu bringen, die vom Bund, von einem Land, von einer Gebietskörperschaft oder von einer der öffentlichen Hand zurechenbaren Einrichtung des Förderungswesens ausbezahlt werden.
Der Sonderausgabenabzug ist zur Gewährleistung eines einfachen und transparenten Vollzuges als Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes ausbezahlt wurde, soll im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren – ohne Antrag oder weiteren Nachweis – jeweils ein Pauschbetrag von € 800,-- (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw € 400,-- (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es werden somit über fünf Jahre verteilt insgesamt € 4.000,-- bzw € 2.000,-- berücksichtigt.
Werden innerhalb von fünf Jahren weitere begünstigte Maßnahmen gesetzt, kommt es zu einer Verlängerung des Zeitraums der ersten gesetzten begünstigten Maßnahme; der Berücksichtigungszeitraum verdoppelt sich damit auf 10 Jahre.
Bei Zusammentreffen von Maßnahmen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist zunächst der höhere Pauschalsatz zu berücksichtigen.
Die Verdoppelung des Berücksichtigungszeitraumes erfolgt auch dann, wenn eine oder mehrere weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb der vier Folgejahre vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalsatzes von der zusätzlichen Maßnahme abhängig.
Sollten mehrere zusätzliche Maßnahmen erfolgen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist für die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalbetrages stets der höhere Pauschalsatz maßgebend.
Die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen (Förder-)Daten sollen automatisiert auf Basis der in die Transparenzdatenbank regelmäßig eingemeldeten Förderungen herangezogen werden.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen können Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 10 EStG automatisch von der Abgabenbehörde im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.
Die Regelung soll erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar sein, wenn