Durch das Arbeitsplatzpauschale wird die betriebliche Komponente von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie zB Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt. Aufwendungen, die nicht wohnraumspezifisch sind, sondern ein betriebliches „Arbeitsmittel" betreffen, sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker, Kopierer); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig, so die Erläuterungen.
Voraussetzungen
Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn
der Abgabepflichtige keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend machen kann und
dem Abgabepflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
Ein Pauschale steht jedenfalls nicht zu, wenn dem Abgabepflichtigen keine Aufwendungen erwachsen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen.
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass dem Abgabepflichtigen kein anderer Raum zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zur Verfügung steht, wird darauf hingewiesen, dass dem Abgabepflichtigen kein anderer ihm zuzurechnender Raum zur Verfügung steht. Folgende Beispiele werden seitens des Gesetzgebers präsentiert:
Werden Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG berücksichtigt, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu, weil in diesem Fall die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits durch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer angemessen berücksichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitszimmer einer anderen Einkunftsquelle zuzuordnen ist.
Höhe des Pauschales
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt für ein Wirtschaftsjahr:
€ 1.200,--, wenn der Abgabepflichtige im Kalenderjahr keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,-- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Mit diesem Arbeitsplatzpauschale werden sämtliche Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen, berücksichtigt.
€ 300,--, wenn der Abgabepflichtige im Kalenderjahr andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,-- erzielt, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. Neben diesem Arbeitsplatzpauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt € 300,-- (Höchstbetrag pro Kalenderjahr abzugsfähig. Stehen derartige Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; eine Aufteilung hat zu unterbleiben.
Zu den Einkünften aus einer aktiven Erwerbstätigkeit zählen nur Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft
selbständiger Arbeit
Gewerbebetrieb
unselbständiger Arbeit
Einkünfte aus einer Vermögensverwaltung bzw einer Pension sind irrelevant.
Mit der Anknüpfung an diesen Schwellenwert soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Einkünfte aus der in der Wohnung ausgeübten Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich zur Einkommenserzielung beitragen. Mit dem großen Arbeitsplatzpauschale sind sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung berücksichtigt, sodass daneben keine wohnungsspezifischen Ausgaben absetzbar sind.
Ist das kleine Arbeitsplatzpauschale ansetzbar, sind neben diesem Pauschale nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig. Demensprechend ist für diese Betriebsausgaben (Mobiliar) die Deckelung von € 300,-- maßgeblich; die Berücksichtigung einer Abschreibung kommt nicht in Betracht. Abweichend von der korrespondierenden Regelung bei den Werbungskosten besteht aber das Erfordernis nicht, zumindest 26 Homeoffice-Tage zu leisten.
Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
Arbeitsplatzpauschale und Pauschalierung
Das Arbeitsplatzpauschale ist auch bei der Pauschalierung ansetzbar. Damit können diese Betriebsausgaben zusätzlich zur Basispauschalierung bzw zur Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden.
Inkrafttreten
Das neue Arbeitsplatzpauschale ist ab der Veranlagung 2022 anzuwenden.