Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf die Lieferung von Energieträgern an Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten befreit.
Handelsteilnehmer, die in einem Kalenderjahr weniger als eine Tonne Treibhausgasemissionen in Verkehr bringen, sind für dieses Kalenderjahr von den Verpflichtungen gem NEHG 2022 ausgenommen.
Um in der Fixpreisphase einen vollständigen Gleichklang des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems mit dem bestehenden System der Besteuerung von Mineralöl, Erdgas und Kohle sicherzustellen, sollen die Befreiungstatbestände der Energieabgaben auch im nationalen Emissionszertifikatehandelssystemgesetz in § 22 aufgenommen werden.